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FAQ

Ihr Stromzähler befindet sich entweder in Ihrer Wohnung, im Treppenhaus oder im Keller.
Ihre Zählernummer finden sie auf Ihrer Stromrechnung oder auf Ihrem Stromzähler.

Ca. Faktor 10 (1m3 = 10 kWh) genaue Rechnung: m3 x Zustandszahl x Brennwert

Hausbesitzern stehen Fördermittel der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zur Verfügung. Die Förderung kann als einmaliger Zuschuss über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses liegt bei bis zu 40 Prozent. Zusätzlich geben die Stadtwerke in einem eigenen Förderprogramm für eine Umstellung auf Fernwärme einen Zuschuss von 500 bis 1100 Euro (je nach Anzahl der Wohneinheiten) und eine kostenlose Öltankentsorgung bei einer entsprechenden Heizungsumstellung.

Sie müssen zunächst Ihren Stromzähler ablesen und diesen Wert im Kundenportal eingeben oder den Kollegen aus dem Kundenservice mitteilen. Anschließend kann man den Verbrauch vom 01.01. des jeweiligen Jahres oder vom Einzugsstand bis zum Ablesewert errechnen.

Der Verbrauch der Fernwärme (in kWh) wird über einen geeichten Wärmemengenzähler gemessen. Dieser wird einmal jährlich zur Jahresverbrauchsermittlung abgelesen, kann aber auch jederzeit zur Zwischenkontrolle selbst abgelesen werden.

Der Strom-Grundpreis ist der verbrauchsunabhängige Anteil Ihres Strompreises. Der Grundpreis ist die Gebühr für die Bereitstellung Ihres Stromanschlusses, die jeden Monat in Rechnung gestellt wird, auch dann, wenn Sie keinen Strom verbraucht haben.

Der Gaspreis setzt sich aus dem Einkaufspreis an der Börse, sowie staatlichen Preisbestandteilen zusammen.

Die Technik kostet rund 20.000 Euro inklusive Montage, zuzüglich Hausanschluss. Dadurch, dass im Haus selbst keine Verbrennung stattfindet und daher auch kein Abgassystem nötig ist, sind die Kosten für eine Fernwärme-Heizung meist günstiger als bei alternativen Heizsystemen. Dazu sind Wartungskosten und Anlagenverschleiß minimal.

Grundsätzlich ist der Vermieter für den ordnungsgemäßen, betriebsbereiten Zustand der Heizung verantwortlich. Insofern sind Mieterinnen und Mieter nur indirekt betroffen. Befreiungsanträge vom Anschluss- und Benutzungszwang können nur von Grundstückseigentümern gestellt werden.

Unter Fernwärme versteht man die Versorgung von Privathäusern und Gewerbebauten mit Wärme die zentral in einem Heizkraftwerk erzeugt wird. Meist wird dafür durch Kraft-Wärme-Kopplung genutzten Abwärme von Kraftwerken genutzt. Als Brennstoff setzen wir Erdgas und Biogas ein. Künftig wird der Anteil erneuerbarer Energien weiter steigen.

Der Strompreis setzt sich aus dem Einkaufspreis an der Börse, sowie staatlichen Preisbestandteilen zusammen.

Das hängt vom Einzelfall ab. Sofern ein Befreiungstatbestand gemäß Paragraf 7 der Satzung vorliegt, kann der Eigentümer nachträglich einen Befreiungsantrag vom Anschluss- und Benutzungszwang stellen.

Wenn eine Wärmepumpe energetisch sinnvoll ist, kann diese auch eingesetzt werden. Weitere Ausnahmen sind ebenfalls möglich: Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen – zum Beispiel für Gebäude mit geringem Wärmebedarf. Eventuell ist laut Stadt auch nicht jedes Grundstück im Satzungsgebiet sofort technisch anschließbar. Um soziale Härten zu vermeiden, sind laut Satzung auch Übergangsregelungen möglich. Anträge auf Erteilung von Ausnahmen können über ein Online-Formular (Link unten auf dieser Seite) bei der Stadt eingereicht werden.

Der Arbeitspreis könnte auch Verbrauchspreis heißen, denn es ist der Preis pro verbrauchter Kilowattstunde Strom und wird in der Einheit Cent/kWh angegeben.

Der sogenannte Strom-Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das in dem Gebiet, in dem Sie wohnen, die meisten Haushaltskunden mit Strom beliefert. Es sind in der Regel die örtlichen Stadtwerke, die im Auftrag der jeweiligen kommune die Versorgung der Bevölkerung mit Energie sicherstellen.

Gegenüber anderen Heizsystemen hat Fernwärme viele Vorzüge. Beispielweise bietet Ihnen die Fernwärme folgende Vorteile:

•    Geringer Platzbedarf, da kein Schornstein benötigt wird
•    Wartungsärmer, da keine Brennerwartung oder Kaminkehrer Kosten anfallen
•    Angenehm, da Behaglichkeit ohne lärm- oder Geruchsbelästigungen erzeugt wird
•    Umweltschonend, die Anlage lokal Wärme ohne CO2-Emissionen erzeugt
 

Ein Ausbau soll zunächst innerhalb des Satzungsgebietes erfolgen. Der Anschluss- und Benutzungszwang greift nur dort, wo auch betriebsfertige Versorgungsleitungen vorhanden sind.

Hierzu ist die Stadtverwaltung dabei, ein entsprechendes Kontrollkonzept zu entwickeln.

Nein. Grundsätzlich gilt für alle bestehenden Anlagen gemäß Paragraf 7, Absatz 2 der Satzung eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Satzungsgebiet als erteilt. Die Satzung greift hier erst, sobald ein Austausch der bestehenden Heizungsanlagen notwendig wird.

Die Quote variiert je nach Netzgebiet. In Neubaugebieten liegt die Anschlussquote bei 75 Prozent, im „Bestand“ im Durchschnitt bei 35 Prozent.

Nach der Zustimmung im Rat tritt die Satzung einen Tag nach öffentlicher Bekanntmachung im Kreisblatt in Kraft. Aktuell gehen die Planung dahin, dass die Veröffentlichung zum 10. Oktober 2023 kommt. Danach würde die Fernwärmesatzung also ab dem 11. Oktober 2023 gelten.

Sehr sicher, da durch Verbundnetze Redundanzen geschaffen werden und somit die Wärme in der Regel 24/7 zur Verfügung steht.

Es gibt einige Kommunen im Bundesgebiet, die eine Fernwärmesatzung erlassen haben, darunter Hannover oder zahlreiche Kommunen in den neuen Bundesländern wie Potsdam, Schwerin, Jena oder Neuruppin. Diese erstreckt sich in der Regel auch auf Bestandsgebiete, da es gerade darum geht, insbesondere Mehrfamilienhäuser an die Fernwärme anzuschließen.

Ja. Die Satzung bezieht sich auf alle Grundstücke, die innerhalb des Satzungsgebietes liegen.

Erdgas ist in seiner Ursprungsform geruchslos, weshalb die Versorger geruchsintensive Substanzen beimischen. Meist basieren die verwendeten Duftstoffe aus Schwefel, welche für einen deutlich wahrnehmbaren fauligen Geruch sorgen. Bei Austritt von Gas, sollte man Fenster und Türen öffnen, die Nachbarn informieren, das Gebäude verlassen und erst dann die Feuerwehr rufen. Außerdem sollte man Funken und Flammen unbedingt vermeiden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.