Änderung der Coronaschutzverordnung, gültig ab 9. Juni 2021– Keine Pflicht für Kinder zum Tragen von FFP2-Masken bis zum vollendeten 16 Jahren
Bundesweit einheitlich gilt für Fahrgäste – sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts an den Haltestellen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske (oder vergleichbar). Eine der FFP2-Maske vergleichbare Schutzwirkung erfüllen nur noch die Masken mit den Standards KN95 bzw. N95.
Soweit Kinder zwischen 6 und 15 Jahren aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen können, ist ersatzweise eine medizinische Maske (OP-Maske) zu tragen.
Kinder bis zum 6. Geburtstag sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw.